×

Rechtstipps

Das kroatische Nachlassverfahren und das Europäische Nachlasszeugnis

Wenn ein Erblasser eine Immobilie in Kroatien hinterlässt, muss diese früher oder später im kroatischen Grundbuch auf die Erben übertragen werden. Das klingt einfacher, als es in der Praxis häufig ist — vor allem dann, wenn das Nachlassverfahren bereits in einem anderen Land stattgefunden hat.

Das kroatische Nachlassverfahren

Das kroatische Nachlassverfahren (ostavinski postupak) wird vor dem zuständigen Nachlassgericht oder einem vom Gericht beauftragten Notar geführt. Es beginnt automatisch nach dem Tod, sobald das Sterbedokument bei der zuständigen Stelle eingereicht wird.

Im Verfahren werden die Erben festgestellt, der Nachlass inventarisiert und die Erbschaft zugewiesen. Das Ergebnis ist ein rechtskräftiger Nachlassbeschluss, auf dessen Grundlage Immobilien ins kroatische Grundbuch auf die Erben eingetragen werden können.

Das Europäische Nachlasszeugnis

Die Erbrechtsverordnung EU 650/2012 gilt seit August 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten und ermöglicht es, dass ein Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug nach dem Recht eines einzigen Staates abgewickelt wird.

Ist das Nachlassverfahren in einem anderen EU-Staat — z. B. Deutschland oder Österreich — abgeschlossen, kann das dort ausgestellte Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) in Kroatien eingesetzt werden, ohne dass ein neues kroatisches Nachlassverfahren eingeleitet werden muss. Das ist eine erhebliche Vereinfachung. Aber es gibt eine wichtige Einschränkung.

Wo das ENZ an seine Grenzen stößt

Das deutsche Recht kennt die sogenannte Universalsukzession: Mit dem Tod des Erblassers geht sein gesamtes Vermögen als Einheit auf die Erben über. Deutsche Nachlassbeschlüsse und ENZ-Dokumente benennen daher in der Regel keine einzelnen Vermögensgegenstände.

Das kroatische Grundbuchrecht verlangt jedoch, dass die konkrete Immobilie, die übertragen werden soll, präzise identifiziert und beschrieben wird — mit Grundbuchbezeichnung, Parzellennummer und Flächenangabe. Ohne diese Information kann das Grundbuchgericht die Eintragung nicht vornehmen.

Die Lösung: Neben dem ENZ muss eine ergänzende Urkunde nach kroatischem Recht erstellt werden, die die konkreten Immobilien aus dem Nachlass auflistet und beschreibt. Das ist kein neues Nachlassverfahren — es handelt sich um einen administrativen Schritt, der die im ENZ ausgewiesenen Erbrechte auf die konkreten kroatischen Grundbuchobjekte anwendet. Dieser Schritt kann nicht ohne kroatischen Anwalt erledigt werden und wird von deutschen Nachlassgerichten in der Regel nicht vorbereitet.

Weiterführend: Erbschaft in Kroatien: Was internationale Erben wissen müssen und Erbrecht und Nachlass.

Für alle Fragen rund um Nachlassverfahren und die Übertragung kroatischer Immobilien auf Erben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf — unverbindlich.

+385 52 222 333 info@odvjetnik-dokic.hr